ER Eff Alarmanlagen

Hans-Werner Junghanns

04841 / 82 7 44
kontakt@ereff-alarm.de

Haben Sie schon mal drüber nachgedacht, was Sie machen würden, wenn nachts jemand bei Ihnen einbricht? Ergreifen Sie auf keinen Fall Eigeninitiative, Sie wissen nicht, wie der Täter reagiert. Stellen Sie sich schlafend.

Unsere AGB

1. Geltung der AGB

Unsere Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Allgemeine Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsinhalt

2.1. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

2.2. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, die sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder im Einzelfalle für die Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

3. Lieferfristen, Verzugsentschädigung

Verbindliche Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden. Sie setzen die Klärung von technischen Fragen sowie die Selbstbelieferung voraus. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit nachweislich auf Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Sperrung oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Bei einer von uns zu vertretenden Überschreitung des vereinbarten Liefertermins kann der Kunde zum Ausgleich eines ihm aus der Verspätung entstandenen Schadens für jede angefangene Woche der Verspätung unter Ausschluß weitergehenden Verzugsschadensersatzes eine Verzugsentschädigung pro vollendeter Woche der Verspätung von 0,5% bis zur Höhe von im Ganzen 5% vom Wert des verspäteten Teils verlangen. Ebenfalls ist der Kunde berechtigt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er erfolglos eine schriftliche Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingendgehaftet wird.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Wenn im Einzelfall nichts anderes Vereinbart ist, gelten bei der Lieferung und Montage von Anlagen folgende Zahlungsbedingungen: 50% der veranschlagten Materialkosten bei Vertragsabschluß, 50% der veranschlagten Materialkosten bei Montagebeginn, der Rechnungsrestbetrag einschließlich Montagekosten nach Beendigung der Montage und Übergabe der Anlage.

4.2 Wenn im Einzelfall nichts anderes Vereinbart ist, gelten bei dem Versand unserer Waren folgende Zahlungsbedingungen: Unsere Rechnungen sind vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung sofort fällig, und netto ohne jeden Abzug zu zahlen. Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so werden eine Bearbeitungsgebühr sowie die entstandenen Bankbearbeitungskosten erhoben. Nimmt der Käufer die verkaufte Ware nicht ab, so können wir wahlweise auf Abnahme bestehen oder 25% der Kaufsumme als Schadensersatz verlangen, wobei der Nachweis, daß kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist, dem Besteller verbleibt. Zurückbehaltungsansprüche stehen dem Besteller nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen, ausser die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt.

5. Zahlungsrückstand

5.1 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus dem rückständigen Betrag zu berechnen.

5.2 Ist der Kaufpreis in mehreren Teilbeträgen zu leisten (Ziff.5), sind wir unter den gleichen Voraussetzungen ausserdem berechtigt, den gesamten vom Kunden geschuldeten Kaupreis zur Zahlung fällig zu stellen, Vorkasse zu verlangen sowie unsere Lieferungen und Leistungen bis zur Zahlung zurückzuhalten.

6. Haftung für Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:

6.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

6.2 Der Kunde hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

6.3 Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelrüge befreit.

6.4 Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

6.5 Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können wir mit dem Kunden eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

6.6 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

6.7 Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

6.8 Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, daß Nachbesserungen, Ersatzlieferungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

6.9 Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Absatz 1, 4 und 7 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

6.10 Weitere Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Lieferstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z.B. Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

6.11 Die Ziffern 6.1 bis 6.10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Kunden auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

7. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zum vollen Ausgleich aller unserer Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum. Gehen sie vor voller Zahlung ins Eigentum oder Miteigentum eines Dritten über, sei es durch Verbindung mit anderen Gegenständen, den Einbau in ein Grundstück oder Haus oder durch Weiterveräußerung, so gelten die dem Kunden dadurch entstehenden Forderungen und Rechte gegen den Dritten in Höhe unserer offenen Forderung als an uns sicherungsweise abgetreten. Der abgetretene Teil der Forderung hat Vorrang mit dem dem Kunden verbleibenden Teilbetrag. Machen wir von unseren Sicherungsrechten Gebrauch, so hat der Kunde den Dritten nach Vorname, Name und Adresse zu benennen und uns alle zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Mitteilungen zu machen. Bei laufenden Rechnungen gelten die vorstehenden Rechte als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

8. Errichten von Anlagen

8.1 Bei der Errichtung von Anlagen muss der Kunde auf seine Kosten rechtzeitig bestellen bzw. ausführen lassen:

8.1.1 Handwerker und Hilfskräfte in ausreichender Zahl.

8.1.2 Wenn notwendig, Aufenthaltsräume für unsere eigenen Arbeitskräfte.

8.1.3 Einen oder mehrere verschließbare Räume für die Aufbewahrung der angelieferten Geräte, Materialien und Werkzeuge.

8.1.4 Arbeiten, die nicht schwachstromtechnischer Art sind, insbesondere Starkstrom-, Stemm-, Maurer-, Erd-, Beton-, Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Materialien und Baustoffe.

8.2 Sämtliche Vorarbeiten müssen soweit fortgeschritten sein, daß mit der Einrichtung, Instandhaltung oder Änderung der Anlage begonnen werden kann.

8.3 Der Kunde muss vor Beginn der Einrichtung, Änderung oder Instandsetzung der Anlage die Lage verdeckt geführter Starkstrom-, Gas-, Wasserleitungen und anderer Leitungen oder Anlagen bezeichnen.

8.4 Es liegt im Interesse des Kunden, soweit die Beendigung der Einrichtung als auch die geleistete Arbeit nach kürzeren Zeiträumen - in der Regel täglich - schriftlich zu bescheinigen. Der Kunde wird hierfür die von uns zur Verfügung gestellten Formulare verwenden und unterzeichnet an uns zurückgeben.

8.5 Für die Beschädigung der Anlage selbst haften wir, wenn diese bei Ausführung von Einrichtungs-, Instandhaltungs- oder Änderungsarbeiten an der Anlage nachweislich von uns oder unseren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen schuldhaft verursacht worden ist, wie auch für sonstige Schäden, nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

9. Sonstige Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. bei Personalschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Kunden entsprechend.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Auch für unsere Rechtsbeziehungen mit ausländischen Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch mit Ausschluß des UN - Kaufrechts.

11. Haftung

Die Firma ER Eff Automaten und Alarmanlagen verpflichtet sich, die Leistungen dieses Vertrages durch Fachkräfte zu erfüllen, ihre Betriebsangehörigen sorgfältig auszusuchen und zu beaufsichtigen. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen; insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Kunden oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Falle Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Einsatzkosten der Polizei bzw. Wach- und Schließgesellschaft sowie ggf. der Feuerwehr und sonstiger hilfeleistender Stellen bei Gefahrenmeldung und Alarmverfolgungen. Für die Betriebssicherheit der Anlage sowie die technischen Voraussetzungen der Aufschaltung (z.B. Codierung oder Anmietung von Fernmeldeeinrichtungen oder -leitungen), ist der Kunde verantwortlich.

12. Schlußbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen unvollständig sein, so werden die Bedingungen im übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

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